Es gelten ausschliesslich die Lieferbedingungen der Spinner AG mit Sitz in Kleinandelfingen (nachfolgend «Lieferer» genannt). Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Änderungen der Lieferbedingungen werden wirksam, sobald der Besteller hiervon Kenntnis erhält. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform beider Parteien. Dies gilt insbesondere auch für von den Lieferbedingungen abweichende Individualvereinbarungen. Abweichungen gelten jeweils nur für den einzelnen Liefervorgang. Grundlage der Verpflichtungen und Lieferungen des Lieferers sind in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge: Auftragsbestätigung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, Kaufvertrag. Diese Unterlagen gehen anderen wie zum Beispiel Prospekten, Preislisten, Offerten usw. vor.
Das Angebot des Lieferers ist freibleibend, soweit sich aus Angebot und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Vertragsgegenstand ist ausschliesslich die verkaufte Anlage mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäss der beiliegenden Auftragsbestätigung und der zugrunde liegenden Prospektbeschreibung des Lieferers. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer behält sich technische Änderungen vor, wenn sie dem technischen Fortschritt oder der verbesserten Nutzung und Betriebssicherheit der Anlage dienen.
Die Preise verstehen sich ab «ab Werk». Die Verpackung ist nicht inbegriffen. Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel die effektiven Kosten für Fracht, Versicherung usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Die Kosten für elektrische Zuleitungen und Installationen sowie für zusätzliche Apparate sind in den Preisen nicht inbegriffen. Staatliche Steuern und Gebühren, ebenso wie notwendige Eintragungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 20 % mit Bestellung, weitere 75 % mit Anzeige der Versandbereitschaft und der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, wird unter Kaufleuten ein Zins in der Höhe des üblichen Bankdiskonto am Zahlungsort berechnet - in jedem Falle (auch bei Nichtkaufleuten) aber mindestens der gesetzliche Verzugszins von 5 % -, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Einwendungen und Einreden berechtigen den Besteller nicht, fällige Zahlungen zurückzubehalten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens seitens des Lieferers bleibt vorbehalten. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, diese gelten seitens des Lieferers als bestritten, solange diese nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Lieferer behält sich vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Der Vorbehalt umfasst auch die Anpassung des Bruttopreises bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes.
Die Lieferfristen sind nicht absolut verbindlich, doch verpflichtet sich der Lieferer solche möglichst einzuhalten. Materialmangel, Betriebsstörungen der Lieferwerke, Ablieferungs- und Transporthindernisse aller Art, Fälle höherer Gewalt, welche Verzögerungen in der Ablieferung verursachen, begründen eine entsprechend längere Lieferfrist und geben dem Besteller weder ein Recht zum Vertragsrücktritt (ohne Rücksicht auf die Ursache) noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Lieferzeit beginnt mit Versand der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Abklärung aller notwendigen technischen und kaufmännischen Fragen. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller seine Teilzahlungs- und sonstige Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäss erfüllt. Erfüllt er diese zu spät, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen, mindestens aber um die Dauer der Verspätung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren Ereignissen, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies schliesst auch vom Lieferer nicht zu vertretende vorübergehende Leistungshindernisse durch Unter- oder Zulieferer ein. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferverzug ist dem Lieferer in allen Fällen seitens des Bestellers schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Bei Lieferverzug, der auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist er von jeder Haftung befreit. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von Lieferdaten abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Nimmt der Besteller die Lieferung trotz schriftlicher Mahnung innert angemessener Frist nicht ab, hat der Lieferer - nach Sicherstellung einer Mindestlagergebühr von 3 Monaten - auf Kosten und Gefahr des Bestellers für die Einlagerung des Liefergegenstandes zu sorgen. Der Lieferer ist bei Verzug des Bestellers nach schriftlicher Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
Die Gefahr geht im Werk ab Datum der Versandbereitschaft der Lieferung und Teillieferung auf den Besteller über. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Abmachungen. Auf Wunsch des Bestellers schliesst der Lieferer eine übliche Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab, wobei weitergehende Versicherungen Sache des Bestellers sind.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Art. 201 OR geschuldeten Prüfungs- und Mängelrügepflicht ordnungsgemäss und sofort nachgekommen ist. Ist die Lieferung mangelhaft, ist der Lieferer zunächst nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Schlägt die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Für wesentliche Fremderzeugnisse und Materialmängel beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Im Fall des Rücktritts ist der Lieferer berechtigt, für den vom Besteller gezogenen Nutzen aus dem Vertragsgegenstand bis zum Rücktritt eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer 5-jährigen Gesamtnutzungszeit (entspricht bei üblichem Betrieb 10'000 Betriebsstunden) des Vertragsgegenstandes unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Mass, in dem die Nutzung eingeschränkt war, errechnet. Durch vom Besteller oder Dritten unsachgemäss - ohne vorherige Genehmigung des Lieferers - vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Bezug von Ersatzteilen oder Zubehör Dritter oder unsachgemässe Wartung wird die Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferer. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die durch Hinzuziehung von Dritten Personen seitens des Bestellers oder dadurch entstehen, dass die gelieferte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Bei Kleingeräten und einzelnen Bestandteilen der Liefersache behält sich der Lieferer vor, zur Durchführung von Nachbesserungen den Rücktransport in das Werk auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Stellt sich die Mängelrüge des Bestellers als nicht berechtigt heraus, trägt der Besteller die Kosten für den Einsatz. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Lieferer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet er nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers oder Dritter. Vorstehende Abbedingung der Haftung erfolgt im gesetzlich zulässigen Umfange. Die Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen auf die Kaufsumme der Liefersache beschränkt. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Sie gilt für eine tägliche Betriebszeit von 8 Stunden pro Tag bei 250 Arbeitstagen pro Jahr. Als Betriebsstunden gelten Einschaltstunden des zentralen Betriebsstundenzählers im Schaltschrank, welcher läuft, sobald der Hauptschalter der Maschine eingeschaltet ist. Wird diese überschritten, so verkürzt sich die Garantiefrist proportional zur Überschreitung, jedoch höchstens um 6 Monate. Die Garantiefrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Für die Lagerung von HF-Spindeln und Motorspindeln mit Drehzahlen ab 15'000 Upm wird eine Garantie für eine Laufzeit von 1'000 Stunden technischen Einsatzes übernommen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die ordnungsgemässe Wartung und deren ausführliche Dokumentation gemäss dem mitgelieferten Wartungsheft und den dort vorgesehenen Wartungsintervallen. Soweit Beanstandungen durch nicht vom Lieferer bezogene Ersatzteile oder Zubehör bedingt sind oder dadurch, dass die technischen und technologischen Nutzungsvorschriften oder Wartungsempfehlungen des Lieferers nicht befolgt werden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Ergänzung betreffend Software: In Anlegung an die Bedingungen von Vorlieferanten von Steuerungssoftware bestehen für Softwareprodukte keine Sachmängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Ebenso besteht keine Nachbesserungspflicht, wenn durch zumutbare geeignete angepasste Eingaberoutinen der Fehler vermeidbar ist. Handelt es sich bei problembehafteten Softwareteilen um solche, bei denen der Lieferer nicht den Source-Code hat (externe Steuerungssoftware von Dritten), ist der Lieferer zur Nachbesserung nur verpflichtet, soweit er im Besitz einer fehlerbereinigten Version ist, oder solche im verhältnismässigen Aufwand beschaffen kann und die Implementierung mit verhältnismässigem Aufwand softwaremässig möglich ist. Ist gegebenenfalls ein Hardwareupgrade erforderlich, um neuere Softwarestände lauffähig zu machen, so wird der Besteller als Nutzer der Anlage für den Hardwarekostenanteil kostenpflichtig.
Der Besteller stellt den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund Produzentenhaftung (Produktehaftpflicht) oder ähnlichen Rechtsgrundlagen gegen den Lieferer erhoben werden, im vollen Umfang frei, wenn und soweit Lieferungen und Leistungen des Bestellers für solche Ansprüche Dritter ursächlich oder mitursächlich waren.
Tritt nach Vertragsschluss beim Besteller eine Vermögensverschlechterung ein oder wird dem Lieferer unverschuldet nachträglich eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt, so ist der Lieferer berechtigt, unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit für die Gegenleistung zu verlangen. Eine Vermögensverschlechterung des Bestellers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser in eine Zahlungsunfähigkeit (z.B. infolge mangelnder Liquidität) oder eine Überschuldung gerät.
Erklärt der Besteller unberechtigt den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, ist er dem Lieferer für alle bis dahin erbrachten Leistungen schadensersatzpflichtig. In allen Fällen ist der Lieferer berechtigt, ohne weiteren Nachweis des Schadens eine pauschale Bearbeitungsgebühr bis zu 20 % des Auftragswertes oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen.
Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass bis zur gänzlichen Bezahlung des Liefergegenstandes, einschliesslich aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschliesslich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen, der Lieferer Eigentümer des Kaufobjektes ist.
Der Lieferer ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Bestellers jederzeit beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen darf der Besteller nicht über den Liefergegenstand verfügen, insbesondere ihn weder verkaufen noch vermieten oder verpfänden. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand laufend und vorschriftsgemäss mittels Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten zu warten. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls-, Elementarschäden und Maschinenbruch sowie sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Besteller die Versicherung nicht vertragsgemäss und nachweislich abgeschlossen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt vorbehaltlich anderer Vereinbarung kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle eines Domizilwechsels den Lieferer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
Der Lieferer verpflichtet sich gegenüber den Bestellern von Maschinen zur kostenlosen Entsorgung von alten Maschinen. Jeder Besteller kann die Werkzeugmaschine am Ende deren Lebenszeit an den Lieferer zur fachgerechten Demontage und umweltgerechten Entsorgung zurückgeben. Dem Besteller entstehen hieraus keine zusätzlichen Kosten. Voraussetzung ist die kostenfreie Anlieferung in das Werk des Mutterhauses des Lieferers in Deutschland (aktueller Sitz: Rudolf-Diesel-Ring 24, D-82051 Sauerlach).
CNC-Werkzeugmaschinen kann man als «dual-use» Güter bezeichnen und können daher unter bestimmten Umständen beim Export in andere Länder und ausserhalb der EU einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörden unterliegen. Der Lieferer weist alle Besteller und späteren Nutzer der gekauften Maschinen ausdrücklich darauf hin, dass ein Weiterverkauf der Maschine in Drittländer ausserhalb der Schweiz und der EU jeweils geprüft werden muss und der Exporteur der Maschine verantwortlich ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz und der EU. Bei einem Verkauf der Maschine geht dieselbe mit allen Rechten und Pflichten dieser Vertragsgrundlagen zwischen dem Lieferer und dem Besteller in das Eigentums der Käuferschaft über, weswegen der Besteller den Käufer insbesondere auf diese Regelung aufmerksam machen muss.
Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertrage und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers abtreten.
Der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsgrundlagen bedürfen der Schriftform beider Parteien. Dies gilt auch für einen Verzicht des Schriftformerfordernisses. Aus dem einstweiligen Verzicht auf Durchsetzung eines Rechtes seitens des Bestellers kann nicht auf einen generellen Verzicht desselben geschlossen werden. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsgrundlagen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist unter Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschliesslich das schweizerische Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den Internationalen Warenkauf anwendbar (UN-Kaufrecht / CISG; SR 0.221.211.1). Für die Geltung und den Umfang des Eigentumsvorbehaltes gilt das Recht des Bestimmungsstaates.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem diesen AGB zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist jedoch auf jeden Fall berechtigt, die Käuferin oder die Bestellerin an deren Wohnsitz oder Geschäftsitz zu belangen.